§ 3 BilDokV 2021 Begriffsbestimmungen

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
  2. 2.Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
  3. 3.Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, IQS-G;
  4. 3a.Ziffer 3 aunter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,;
  5. 4.Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
  6. 5.Ziffer 5unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.;unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020.;
  7. 6.Ziffer 6unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f sowie Ziffer 5, BilDokG 2020.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 09.09.2023 bis 18.02.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
  2. 2.Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
  3. 3.Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, IQS-G;
  4. 3a.Ziffer 3 aunter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,;
  5. 4.Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
  6. 5.Ziffer 5unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.;unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020.;
  7. 6.Ziffer 6unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f sowie Ziffer 5, BilDokG 2020.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten