§ 10 BilDokV 2021 Datenverbund

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
DatenübermittlungDatenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
  1. (1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil IIDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
    1. 1.Ziffer einsvon Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
    im Datenverbund zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.
  5. (1)Absatz eins,Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:

Erstmalige Schulanmeldung für das

Stichtag der Übermittlung

Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)

Schuljahr 2025/26

ab Aufnahme des Betriebs

2. September 2018 – 1. März 2020

Schuljahr 2026/27

1. September 2025

2. September 2019 – 1. März 2021

Schuljahr 2027/28

1. September 2026

2. September 2020 – 1. März 2022

Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.09.2021 bis 18.02.2026
DatenübermittlungDatenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
  1. (1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil IIDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
    1. 1.Ziffer einsvon Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
    im Datenverbund zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.
  5. (1)Absatz eins,Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:

Erstmalige Schulanmeldung für das

Stichtag der Übermittlung

Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)

Schuljahr 2025/26

ab Aufnahme des Betriebs

2. September 2018 – 1. März 2020

Schuljahr 2026/27

1. September 2025

2. September 2019 – 1. März 2021

Schuljahr 2027/28

1. September 2026

2. September 2020 – 1. März 2022

Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.

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