§ 72 WAG 2018

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, haben, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz eins und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Paragraphen 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz 4, UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.Die gemäß Absatz eins, erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 268 Abs. 4 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 § 4 Abs. 3 und 10 5, § 7 und des 2. Hauptstücks, sowie der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 268, Absatz 4, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7Paragraph 4, Absatz 3 und 105, Paragraph 7 und des 2. Hauptstücks, sowie der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 24.04.2026 bis 28.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, haben, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz eins und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Paragraphen 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz 4, UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.Die gemäß Absatz eins, erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 268 Abs. 4 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 § 4 Abs. 3 und 10 5, § 7 und des 2. Hauptstücks, sowie der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 268, Absatz 4, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7Paragraph 4, Absatz 3 und 105, Paragraph 7 und des 2. Hauptstücks, sowie der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

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