§ 44 PfandBG Inkrafttreten

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 29 a, sowie Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 29 a, Absatz 4, erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 29 a, Absatz eins bis 3, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 26 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 08.07.2022 bis 18.02.2026
Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 29 a, sowie Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 29 a, Absatz 4, erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 29 a, Absatz eins bis 3, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 26 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.

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