§ 8d L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.Paragraph 16 a, L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.Paragraph 16 a, L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.

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