§ 16a L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.08.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienststelle unterscheidet, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (regelmäßige Telearbeit), wenn
    1. 1.Ziffer einssich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. 4.Ziffer 4der Vertragsbedienstete Gewähr dafür leistet, dass in dem von ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.
    Allfällige Mehrkosten, die dem Vertragsbediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihm zu tragen. Dienstmittel sind von den Vertragsbediensteten selbst einzubringen, soweit sie nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2In die Vereinbarung nach Abs 1 sind insbesondere aufzunehmen:In die Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Adresse des Telearbeitsplatzes,
    2. 2.Ziffer 2der Grund bzw der Anlass zu der Dienstverrichtung am Telearbeitsplatz,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß der Telearbeit.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung des Vertragsbediensteten nach Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung des Vertragsbediensteten nach Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. (4)Absatz 4Die Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl vom Dienstgeber als auch vom Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarung oder sonstige Dienstpflichten kann der Dienstgeber mit sofortiger Wirkung einseitig von der Vereinbarung der Telearbeit zurücktreten. Bei Wegfall des Grundes für die Telearbeit gilt die Vereinbarung als beendet.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).Abweichend von Absatz 3 und der nach Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).
In Kraft seit 08.07.2023 bis 31.08.2025
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