§ 8d L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2026

§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.Paragraph 16 a, L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.

In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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