§ 80h Stmk. BauG Qualitätsgesicherte Fernwärme

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (§ 80g) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Z 53b) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (Paragraph 80 g,) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (Paragraph 4, Ziffer 53 b,) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Abs. 1 noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Absatz eins, noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Wird bei einer Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß § 80g Abs. 1 Z 1 und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.Wird bei einer Prüfung nach Absatz eins, festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß Paragraph 80 g, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt eine Prüfung nach Abs. 1, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.Ergibt eine Prüfung nach Absatz eins,, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Abs. 3 noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Absatz 3, noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (§ 80g) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Z 53b) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (Paragraph 80 g,) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (Paragraph 4, Ziffer 53 b,) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Abs. 1 noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Absatz eins, noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Wird bei einer Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß § 80g Abs. 1 Z 1 und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.Wird bei einer Prüfung nach Absatz eins, festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß Paragraph 80 g, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt eine Prüfung nach Abs. 1, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.Ergibt eine Prüfung nach Absatz eins,, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Abs. 3 noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Absatz 3, noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

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