§ 24b EU-FinStrZG (weggefallen)

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 24 b,

Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025§ 24b EU-FinStrZG treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraftseit 24.07.2025 weggefallen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften, Paragraph 8 und Paragraph 25, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 19.03.2025 bis 24.07.2025
Paragraph 24 b,

Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025§ 24b EU-FinStrZG treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraftseit 24.07.2025 weggefallen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften, Paragraph 8 und Paragraph 25, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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