§ 8 EU-FinStrZG Befugnisse der Abgabenbehörde

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.

In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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