§ 79a WWFSG 1989 Umsetzungshinweis

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
§ 79a.Paragraph 79 a,

§ 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024. Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, dienen der Umsetzung des Artikel 17, Absatz 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
§ 79a.Paragraph 79 a,

§ 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024. Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, dienen der Umsetzung des Artikel 17, Absatz 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten