Eine Förderung darf nur gewährt werden:
1. | bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14 c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter, | |||||||||
2. | bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14 c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter, sofern diese im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung durchgeführt werden oder es sich um einen nachträglichen Fernwärmeanschluß bzw. Einbau von Schallschutzfenstern handelt, | |||||||||
3. | bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung dem Mieter oder Benützer einer Dienstwohnung, | |||||||||
4. | bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb der von ihm selbst benützten Wohnung dem Wohnungseigentümer bzw. Eigentümer (Miteigentümer), | |||||||||
5. | dem Nutzungsberechtigten eines Kleingartenwohnhauses, sofern er seine Rechte an anderen von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungen nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 aufgibt; | |||||||||
6. | Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes ausgerichtet ist. |
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