Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist § 27 sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
0 Kommentare zu § 35a WWFSG 1989