§ 35a WWFSG 1989

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
Paragraph 35 a,

Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist § 27 sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35a WWFSG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35a WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35a WWFSG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35a WWFSG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35a WWFSG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 WWFSG 1989
§ 36 WWFSG 1989