Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
1. | die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen, | |||||||||
2. | die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme, | |||||||||
3. | die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen, | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral(Etagen)heizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes, | |||||||||
7. | die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen, | |||||||||
8. | die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen, | |||||||||
9. | die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, | |||||||||
10. | die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten, | |||||||||
11. | Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen, | |||||||||
12. | Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht, | |||||||||
13. | die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau, | |||||||||
14. | ökologische Maßnahmen wie die Kosten besonderer Einrichtungen zur Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes und die Verwendung schadstoffarmer Baustoffe und Bauteile. | |||||||||
15. | Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit. |
0 Kommentare zu § 37 WWFSG 1989