§ 15 NÖ PSG Verarbeiten von personenbezogenen Daten

NÖ Polizeistrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins d, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. „(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. (1)Absatz einsZum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 13 folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach Paragraph 13, folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsIdentitätsdaten;
    2. 2.Ziffer 2Adress- und Kontaktdaten;
    3. 3.Ziffer 3Bilddaten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Feststellungen zu vermeintlichen Verwaltungsübertretungen, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung.
  4. (2)Absatz 2Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  5. (3)Absatz 3Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins d, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. „(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. (1)Absatz einsZum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 13 folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach Paragraph 13, folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsIdentitätsdaten;
    2. 2.Ziffer 2Adress- und Kontaktdaten;
    3. 3.Ziffer 3Bilddaten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Feststellungen zu vermeintlichen Verwaltungsübertretungen, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung.
  4. (2)Absatz 2Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  5. (3)Absatz 3Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten