(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a und des § 6 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
c) | Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und | |||||||||
d) | die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5. |
(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
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