§ 2 NÖ PSG

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a und des § 6 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c)

Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d)

die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

In Kraft seit 16.01.2021 bis 31.12.9999
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