§ 1 NÖ PSG Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wer

a)

ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b)

den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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