§ 3 NÖ PSG Ehrenkränkung

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine Ehrenkränkung begeht, wer

a)

einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;

b)

einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;

c)

einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ PSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ PSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ PSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 3 NÖ PSG


Frage zu: § 3 Nö. PolStG von Ingrid Singer zum § 3 NÖ PSG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich wollte eine Beschimpfung meines Nachbarn zur Anzeige bringen und habe die Polizei diesbezüglich angerufen. Allerdings wurde mir mitgeteilt, dass hier nicht die Polizei zuständig wäre, sondern das Bezirksgericht. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? mehr lesen...

§ 3 NÖ PSG | 0 Antworten | 1267 Aufrufe | 24.01.15

Sie können zu § 3 NÖ PSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a NÖ PSG
§ 4 NÖ PSG