§ 2 NÖ PSG

NÖ Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a , des § 2a und des § 6 Abs. 1 einzuschreitenmitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c)

Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d)

die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

Stand vor dem 15.01.2021

In Kraft vom 08.11.2016 bis 15.01.2021

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a , des § 2a und des § 6 Abs. 1 einzuschreitenmitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c)

Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d)

die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

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