§ 17 NÖ GBG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 12 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen.
  2. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 07.07.2025
  1. (1)Absatz eins§ 12 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen.
  2. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.

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