§ 47 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

1.

für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und

2.

für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) (Anm: tritt mit 1.1.2021 in Kraft.)(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.2020

(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

1.

für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und

2.

für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) (Anm: tritt mit 1.1.2021 in Kraft.)(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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