§ 449 EO Ansprüche des Anfechtungsgegners

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 449.Paragraph 449,

§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit demAnfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Kundmachung folgenden Tag in KraftAnfechtungsgegner nur an den Schuldner halten. Paragraph 41 a,, Paragraph 427, Absatz eins,, Paragraph 428, Absatz 3 und 4, Paragraph 429, Absatz 2 und Paragraph 430, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Paragraph 107 a, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 30.06.2021
§ 449.Paragraph 449,

§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit demAnfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Kundmachung folgenden Tag in KraftAnfechtungsgegner nur an den Schuldner halten. Paragraph 41 a,, Paragraph 427, Absatz eins,, Paragraph 428, Absatz 3 und 4, Paragraph 429, Absatz 2 und Paragraph 430, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Paragraph 107 a, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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