§ 132b NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (§ 132c) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.

(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (§ 132c) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.

(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten