§ 132a NÖ LBDG Jubiläumsfreistellung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bedienstete können anstelle der Auszahlung die Einbehaltung einer Jubiläumsbelohnung für eine Jubiläumsfreistellung frühestens unmittelbar vor dem Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG - beantragen. Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung hat im Jahr der Auszahlung einer Jubiläumsbelohnung bis spätestens 30. September zu erfolgen.

(2) Die Höhe der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung, die die Grundlage für die zukünftige Dauer der Jubiläumsfreistellung darstellt, wird durch die Dienstbehörde bescheidmäßig festgesetzt. Es entsteht ein Anspruch auf den gemäß erster Satz festgesetzten und für die Jahre von der Festsetzung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung gemäß Abs. 3 oder der Auszahlung gemäß Abs. 4 mit der Aufwertungszahl gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 aufgewerteten Betrag.

(3) Die Umwandlung der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) in eine Jubiläumsfreistellung unmittelbar vor dem Regelpensionsalter kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme beantragt werden. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann eine Umwandlung gewährt werden. Die Umwandlung erfolgt derart, dass der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung(en) durch 0,577% des um eine anteilige Sonderzahlung und einen allfälligen Kinderzuschuss erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dividiert wird. Das auf diese Weise ermittelte Stundenausmaß ist auf volle Stunden aufzurunden und bescheidmäßig festzulegen.

(4) Wird kein Antrag auf Umwandlung gemäß Abs. 3 gestellt oder endet ein privatrechtliches oder ein aktives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor oder während der Inanspruchnahme einer Jubiläumsfreistellung, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 132a NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 132a NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 132a NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 132a NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 132a NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 132 NÖ LBDG
§ 132b NÖ LBDG