§ 6 AltFG Strafbestimmung

Alternativfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

Wer gegen die Pflichten der §§ 3§§ 3a, 4 undoder 5 oder einergegen die aufgrund von § 4 Abs. 1 § 3b erlassenenerlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.07.2018

Wer gegen die Pflichten der §§ 3§§ 3a, 4 undoder 5 oder einergegen die aufgrund von § 4 Abs. 1 § 3b erlassenenerlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

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