§ 3b AltFG Verordnungsermächtigung

AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3b AltFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3b AltFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3b AltFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3b AltFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3b AltFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AltFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3a AltFG
§ 4 AltFG