§ 3 AltFG Anwendungsbereich

AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass

1.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,

2.

der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder

3.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:

a)

Angebote nach diesem Bundesgesetz;

b)

Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019;

c)

Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden;

d)

Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.

(2) Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.

(3) Die in § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Art. 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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