Art. 1 § 11c V-SG (weggefallen)

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustattenArt. 1 § 11c V-SG seit 24.01.2018 weggefallen.

(2) Der § 11b Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 20.02.2013 bis 24.01.2018
(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustattenArt. 1 § 11c V-SG seit 24.01.2018 weggefallen.

(2) Der § 11b Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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