§ 11b V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:

a)

Augenheilkunde und Optometrie;

b)

Chirurgie;

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie;

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

e)

Haut- und Geschlechtskrankheiten;

f)

Innere Medizin;

g)

Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie;

h)

Neurologie und Psychiatrie;

i)

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

j)

Unfallchirurgie und

k)

Urologie.

(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches betreut werden.

(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.

(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.

(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte oder Departments außerhalb der Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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