§ 11c V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustatten.

(2) Der § 11b Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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