§ 18 TWFG 1991 Begünstigte Personen

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die von ihnen selbst zu benützende Wohnung nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung begünstigte Personen sind. Das Land kann sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Förderungswerber und bei Überschreiten der in den Richtlinien festgelegten Einkommenshöchstgrenzen gegebenenfalls eine Einstellung der laufenden Zuschüsse und Beihilfen bzw. ab dem der Überprüfung zweitfolgenden Fälligkeitstermin eine Rückzahlung des gewährten FörderungsdarlehensFörderungskredites unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes nach den jeweils geltenden Richtlinien vorbehalten. Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, einer Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse sowie einer allfälligen Anpassung der Förderung zuzustimmen.

(2) Begünstigt ist eine Person,

a)

wenn sie die Absicht hat, ausschließlich die für den Eigenbedarf bestimmte geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses zu verwenden, und

b)

wenn ihr jährliches Einkommen bzw. das Familieneinkommen die in den Richtlinien nach § 35 festgelegte Höhe nicht übersteigt und die Wohnung unter Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten für sie finanzierbar ist. Die Einkommensgrenze kann je nach der Art der Förderung und des zu fördernden Vorhabens unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die Errichtung oder den Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, ihr Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach dem Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen davon sind insbesondere dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin dringend benötigt wird oder wenn volljährige Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwenden. Die Gewährung einer Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber das Eigentums- oder Nutzungsrecht an anderen Wohnhäusern oder Wohnungen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufgibt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für sonstige Nutzungsberechtigte geförderter Wohnungen.

(4) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur begünstigten Personen, die österreichische Staatsbürger sind, Gemeinden sowie Unternehmungen, an denen Gemeinden oder diesen gleichgestelltGemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und Gemeinden ins Eigentum oder Wohnungseigentum übertragen werden. Geförderte Wohnungen dürfen auch natürlichen oder juristischen Personen, und eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Sitz oder Zweigniederlassung in TirolÖsterreich zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – übertragen werden.

(5) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen oder an die im § 17 Abs. 2 lit. de genannten Rechtsträger zur Unterbringung begünstigter Personen vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden dürfen geförderte Wohnungen auch an natürliche oder juristische Personen, und eingetragene Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – vermieten. Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, so gilt die Beschränkung der Weitergabe nur an Dienstnehmer nicht.

(6) Förderungen nach § 15 Abs. 1 können auch für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnungen gewährt werden, die für nahestehende begünstigte Personen bestimmt sind.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1996 bis 30.06.2012

(1) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die von ihnen selbst zu benützende Wohnung nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung begünstigte Personen sind. Das Land kann sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Förderungswerber und bei Überschreiten der in den Richtlinien festgelegten Einkommenshöchstgrenzen gegebenenfalls eine Einstellung der laufenden Zuschüsse und Beihilfen bzw. ab dem der Überprüfung zweitfolgenden Fälligkeitstermin eine Rückzahlung des gewährten FörderungsdarlehensFörderungskredites unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes nach den jeweils geltenden Richtlinien vorbehalten. Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, einer Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse sowie einer allfälligen Anpassung der Förderung zuzustimmen.

(2) Begünstigt ist eine Person,

a)

wenn sie die Absicht hat, ausschließlich die für den Eigenbedarf bestimmte geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses zu verwenden, und

b)

wenn ihr jährliches Einkommen bzw. das Familieneinkommen die in den Richtlinien nach § 35 festgelegte Höhe nicht übersteigt und die Wohnung unter Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten für sie finanzierbar ist. Die Einkommensgrenze kann je nach der Art der Förderung und des zu fördernden Vorhabens unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die Errichtung oder den Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, ihr Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach dem Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen davon sind insbesondere dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin dringend benötigt wird oder wenn volljährige Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwenden. Die Gewährung einer Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber das Eigentums- oder Nutzungsrecht an anderen Wohnhäusern oder Wohnungen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufgibt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für sonstige Nutzungsberechtigte geförderter Wohnungen.

(4) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur begünstigten Personen, die österreichische Staatsbürger sind, Gemeinden sowie Unternehmungen, an denen Gemeinden oder diesen gleichgestelltGemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und Gemeinden ins Eigentum oder Wohnungseigentum übertragen werden. Geförderte Wohnungen dürfen auch natürlichen oder juristischen Personen, und eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Sitz oder Zweigniederlassung in TirolÖsterreich zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – übertragen werden.

(5) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen oder an die im § 17 Abs. 2 lit. de genannten Rechtsträger zur Unterbringung begünstigter Personen vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden dürfen geförderte Wohnungen auch an natürliche oder juristische Personen, und eingetragene Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – vermieten. Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, so gilt die Beschränkung der Weitergabe nur an Dienstnehmer nicht.

(6) Förderungen nach § 15 Abs. 1 können auch für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnungen gewährt werden, die für nahestehende begünstigte Personen bestimmt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten