§ 127 T-SOG Verarbeitung personenbezogener Daten

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DiesesDie Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz trittzukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit 1. September 1979 in Kraftdem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Gleichzeitig tretenDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach § 102 gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 25/1966, in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1971 undvon den Schülern:

b) das Gesetz betreffend die obligatorische Einführung des schulärztlichen Dienstes, LGBl. Nr. 17/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1936 außer Kraft.

Geschlecht,

1.

2.

Muttersprache,

3.

Religionsbekenntnis,

4.

Daten im Zusammenhang mit der Einstufung in Schulstufen (insbesondere erfolgreicher Abschluss der einzelnen Schulstufen, freiwilliger Weiterbesuch einer Schule),

5.

Vorliegen eines Ausschlusses vom Besuch einer Schule nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen,

6.

Vorliegen oder Fehlen der Schulreife,

7.

Kenntnis der Unterrichtssprache,

8.

Erfüllen der schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien für eine bestimmte Schulform bzw. Sonderform,

9.

Zugehörigkeit zu Klassen bzw. Gruppen,

10.

Einstufung in eine Leistungsgruppe,

11.

Notwendigkeit von pädagogischen Fördermaßnahmen,

12.

Lehrplan, nach dem in der Klasse bzw. Abteilung unterrichtet wird, die der Schüler besucht,

13.

Anmeldung zu Sonderformen, Fachbereichen und zu alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

14.

Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes, Art und Ausmaß der Behinderung,

15.

Vorliegen eines Bedarfes an Förderunterricht oder an therapeutischen und funktionellen Übungen,

16.

Anmeldung zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulen,

17.

jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung einer Beihilfe nach § 102 erforderlich sind,

b)

von den Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge bzw. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an ganztägigen Schulen,

c)

von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,

d)

von den Lehrern, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und den sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen, die im Betreuungsteil an ganztägigen Schulen verwendet werden: Dienstzeiten,

e)

von allenfalls erforderlichem sonstigem an Schulen tätigem Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,

f)

von den beigestellten Schulärzten:

1.

besoldungsrechtliche Einstufung,

2.

geleistete Dienstzeit,

g)

von Verkehrsunternehmen, die in der Schülerbeförderung tätig sind: Daten zu erbrachten Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung,

h)

von Unterhaltspflichtigen, die ein Ansuchen auf Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nach § 102 gestellt haben: jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung der Beihilfe erforderlich sind, insbesondere Kontodaten und

i)

von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2018

(1) DiesesDie Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz trittzukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit 1. September 1979 in Kraftdem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Gleichzeitig tretenDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach § 102 gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 25/1966, in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1971 undvon den Schülern:

b) das Gesetz betreffend die obligatorische Einführung des schulärztlichen Dienstes, LGBl. Nr. 17/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1936 außer Kraft.

Geschlecht,

1.

2.

Muttersprache,

3.

Religionsbekenntnis,

4.

Daten im Zusammenhang mit der Einstufung in Schulstufen (insbesondere erfolgreicher Abschluss der einzelnen Schulstufen, freiwilliger Weiterbesuch einer Schule),

5.

Vorliegen eines Ausschlusses vom Besuch einer Schule nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen,

6.

Vorliegen oder Fehlen der Schulreife,

7.

Kenntnis der Unterrichtssprache,

8.

Erfüllen der schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien für eine bestimmte Schulform bzw. Sonderform,

9.

Zugehörigkeit zu Klassen bzw. Gruppen,

10.

Einstufung in eine Leistungsgruppe,

11.

Notwendigkeit von pädagogischen Fördermaßnahmen,

12.

Lehrplan, nach dem in der Klasse bzw. Abteilung unterrichtet wird, die der Schüler besucht,

13.

Anmeldung zu Sonderformen, Fachbereichen und zu alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

14.

Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes, Art und Ausmaß der Behinderung,

15.

Vorliegen eines Bedarfes an Förderunterricht oder an therapeutischen und funktionellen Übungen,

16.

Anmeldung zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulen,

17.

jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung einer Beihilfe nach § 102 erforderlich sind,

b)

von den Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge bzw. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an ganztägigen Schulen,

c)

von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,

d)

von den Lehrern, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und den sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen, die im Betreuungsteil an ganztägigen Schulen verwendet werden: Dienstzeiten,

e)

von allenfalls erforderlichem sonstigem an Schulen tätigem Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,

f)

von den beigestellten Schulärzten:

1.

besoldungsrechtliche Einstufung,

2.

geleistete Dienstzeit,

g)

von Verkehrsunternehmen, die in der Schülerbeförderung tätig sind: Daten zu erbrachten Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung,

h)

von Unterhaltspflichtigen, die ein Ansuchen auf Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nach § 102 gestellt haben: jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung der Beihilfe erforderlich sind, insbesondere Kontodaten und

i)

von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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