§ 32 T-NHT Strafbestimmungen

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b)

einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt,

c)

ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,

d)

ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt,

e)

einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b)

einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt,

c)

ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,

d)

ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt,

e)

einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.

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