§ 17a T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

b)

ein Ausbilder im Sinn des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre gesichert scheint, und

e)

für die Land- und Forstwirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.

(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.

(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.

(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 29.05.2009 bis 24.06.2015

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

b)

ein Ausbilder im Sinn des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre gesichert scheint, und

e)

für die Land- und Forstwirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.

(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.

(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.

(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.

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