§ 20 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 19882012 zu berücksichtigen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und FachausbildungsstelleFür bestimmte Lehrberufe kann für Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 nach Anhören der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, dass diein den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 auchbestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltenumfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubildenzu vermitteln sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 22.12.2012 bis 24.06.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 19882012 zu berücksichtigen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und FachausbildungsstelleFür bestimmte Lehrberufe kann für Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 nach Anhören der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, dass diein den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 auchbestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltenumfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubildenzu vermitteln sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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