§ 37 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs. 1 bis 6, 2 oder 3 oder nach § 2a Abs. 1 oder 3 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,

b)

sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 3 befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,

c)

das Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,

d)

als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt oder dem § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,

e)

als Berg- und Schiführeranwärter dem § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach § 17, § 22 bzw. § 25c, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, nicht nachkommt,

g)

im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,

h)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Personen, die keine Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter sind, heranzieht,

i)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer entgegen dem § 3 Abs. 4 erster Satz bzw. § 25a Abs. 3 erster Satz zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter heranzieht, deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu ahnden.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Wer

a)

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs. 1 bis 6, 2 oder 3 oder nach § 2a Abs. 1 oder 3 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,

b)

sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 3 befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,

c)

das Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,

d)

als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt oder dem § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,

e)

als Berg- und Schiführeranwärter dem § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach § 17, § 22 bzw. § 25c, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, nicht nachkommt,

g)

im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,

h)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Personen, die keine Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter sind, heranzieht,

i)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer entgegen dem § 3 Abs. 4 erster Satz bzw. § 25a Abs. 3 erster Satz zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter heranzieht, deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu ahnden.

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