§ 1 StPOG Allgemeines

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

die Schülerin/der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

b)

die Schülerin/der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, mit Ausnahme des zulässigen sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

für die Schülerinnen/den Schüler kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.

(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:

a)

ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder

b)

ein Hinweis auf einen Schulversuch.

(7) Bei Hauptschulen ändert sich die Schulartbezeichnung in Neue Mittelschule, wenn die fünfte Schulstufe als Neue Mittelschule geführt wird. Die Sonderformen der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führen die Bezeichnung Neue Musikmittelschule oder Neue Sportmittelschule. Sonderformen der Neuen Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und/oder sportlichen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Neue Mittelschule mit sportlichen und/oder musischen Klassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

die Schülerin/der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

b)

die Schülerin/der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, mit Ausnahme des zulässigen sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

für die Schülerinnen/den Schüler kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.

(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:

a)

ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder

b)

ein Hinweis auf einen Schulversuch.

(7) Bei Hauptschulen ändert sich die Schulartbezeichnung in Neue Mittelschule, wenn die fünfte Schulstufe als Neue Mittelschule geführt wird. Die Sonderformen der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führen die Bezeichnung Neue Musikmittelschule oder Neue Sportmittelschule. Sonderformen der Neuen Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und/oder sportlichen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Neue Mittelschule mit sportlichen und/oder musischen Klassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten