§ 1 StPOG Allgemeines

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

die Schülerin/der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

b)

die Schülerin/der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, mit Ausnahme des zulässigen sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

für die Schülerinnen/den Schüler kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.

(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:

a)

ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder

b)

ein Hinweis auf einen Schulversuch.

(7) Bei Hauptschulen ändert sich die Schulartbezeichnung in Mittelschule, wenn die fünfte Schulstufe als Mittelschule geführt wird. Die Sonderformen der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führen die Bezeichnung Musikmittelschule oder Sportmittelschule. Sonderformen der Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und/oder sportlichen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Mittelschule mit sportlichen und/oder musischen Klassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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