§ 3 StPOG Organisationsformen der Volksschulen

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Volksschulen sind als

1.

vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

2.

ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StPOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StPOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StPOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StPOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StPOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 StPOG
§ 3a StPOG