§ 23 StPOG Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.

In Kraft seit 13.12.2000 bis 31.12.9999
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