§ 33 LAKG 1991 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Wer den ihm gemäß den § 18 Abs. 5 lit§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. c3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußtbewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,–1200 Euro bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.1999

Wer den ihm gemäß den § 18 Abs. 5 lit§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. c3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußtbewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,–1200 Euro bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

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