§ 33 LAKG 1991 Strafbestimmungen

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1200 Euro bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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