§ 37 Stmk. JagdG 1986 Jagdkarte und Jägerprüfung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsStammzahlenregister:
      • Strichaufzählungdas bereichsspezifische Personenkennzeichen Land- und Forstwirtschaft (bPK-LF),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Strafregister (vbPK-SR-RG),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sicherheit und Ordnung (vbPk SO);
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Namen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft;
    3. 3.Ziffer 3Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;
    4. 4.Ziffer 4Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
    5. 5.Ziffer 5Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968.Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968.
  3. (2)Absatz 2,Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation digital; ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen der Jagdkarte zu behandeln;
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (§ 40 Abs. 1) samt dem Nachweis der Einzahlung der in § 40 Abs. 1 genannten Beiträge.bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (Paragraph 40, Absatz eins,) samt dem Nachweis der Einzahlung der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Beiträge.
  4. (3)Absatz 3,Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.
  5. (4)Absatz 4,Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die ein positives Jagdprüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes oder die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist und die Jagdprüfung in diesem Bundesland oder Staat positiv absolviert wurde. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.
  6. (5)Absatz 5,Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.
  7. (6)Absatz 6,Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
  8. (7)Absatz 7,Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39) bekanntzugeben.Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (Paragraph 39,) bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 17/1993LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 45/2010LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 74/2022LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 133/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 16.12.2024 bis 06.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsStammzahlenregister:
      • Strichaufzählungdas bereichsspezifische Personenkennzeichen Land- und Forstwirtschaft (bPK-LF),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Strafregister (vbPK-SR-RG),
      • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sicherheit und Ordnung (vbPk SO);
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Namen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft;
    3. 3.Ziffer 3Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;
    4. 4.Ziffer 4Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
    5. 5.Ziffer 5Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968.Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968.
  3. (2)Absatz 2,Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation digital; ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen der Jagdkarte zu behandeln;
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (§ 40 Abs. 1) samt dem Nachweis der Einzahlung der in § 40 Abs. 1 genannten Beiträge.bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (Paragraph 40, Absatz eins,) samt dem Nachweis der Einzahlung der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Beiträge.
  4. (3)Absatz 3,Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.
  5. (4)Absatz 4,Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die ein positives Jagdprüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes oder die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist und die Jagdprüfung in diesem Bundesland oder Staat positiv absolviert wurde. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.
  6. (5)Absatz 5,Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.
  7. (6)Absatz 6,Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
  8. (7)Absatz 7,Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39) bekanntzugeben.Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (Paragraph 39,) bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 17/1993LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 45/2010LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 74/2022LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 133/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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