§ 4 Stmk. JagdG 1986 Wildgatter

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die

a)

als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Rotwild bestimmt sind oder

b)

zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet und betrieben werden (Forschungs-, Eingewöhnungs-, Aufzuchtgatter und dgl.).

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(3) Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(4) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen.

(5) Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012

In Kraft seit 05.06.2012 bis 31.12.9999
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