§ 7 Stmk. JagdG 1986 Verpachtung des Eigenjagdrechtes

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.

(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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