Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des Paragraph 15, mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.
(2)Absatz 2,Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse zu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse zu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Stmk. JagdG 1986
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Stmk. JagdG 1986