§ 7 Stmk. JagdG 1986 Verpachtung des Eigenjagdrechtes

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des Paragraph 15, mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse vorzulegenzu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur für ganze Grundstücke und ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse vorzulegenzu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur für ganze Grundstücke und ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 06.02.2024 bis 06.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des Paragraph 15, mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse vorzulegenzu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur für ganze Grundstücke und ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse vorzulegenzu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur für ganze Grundstücke und ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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