§ 7 Stmk. JagdG 1986 Verpachtung des Eigenjagdrechtes

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.

(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässigzu bewilligen, wenn jeder verpachtetedie verpachteten und derdie allenfalls verbleibende Gebietsteil jeverbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Ausgenommen hievonBei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssennur ab Beginn eines Jagdjahres und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungenfür ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.

(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässigzu bewilligen, wenn jeder verpachtetedie verpachteten und derdie allenfalls verbleibende Gebietsteil jeverbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Ausgenommen hievonBei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssennur ab Beginn eines Jagdjahres und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungenfür ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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