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(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässigzu bewilligen, wenn jeder verpachtetedie verpachteten und derdie allenfalls verbleibende Gebietsteil jeverbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Ausgenommen hievonBei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssennur ab Beginn eines Jagdjahres und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungenfür ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässigzu bewilligen, wenn jeder verpachtetedie verpachteten und derdie allenfalls verbleibende Gebietsteil jeverbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Ausgenommen hievonBei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssennur ab Beginn eines Jagdjahres und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungenfür ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015