§ 2 StGVG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;

2.

hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.

3.

schutzbedürftige Fremde: Fremde,

a)

ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

b)

mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

c)

die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

d)

die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;

e)

denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;

f)

denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

4.

besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

5.

unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden;

6.

Familienangehörige:

a)

Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner;

b)

zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;

c)

der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist;

7.

organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden;

8.

individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird.

  1. 1.Ziffer einsLeistungsberechtigte: hilfs- und schutzbedürftige Fremde;
  2. 2.Ziffer 2Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose;
  3. 3.Ziffer 3hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (Paragraphen 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;
  4. 4.Ziffer 4schutzbedürftige Fremde: Fremde,
    1. a)Litera aab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Art. 3 Z 12 Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Artikel 3, Ziffer 12, Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;
    2. b)Litera bmit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
    3. c)Litera cdie kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    4. d)Litera ddie durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
    5. e)Litera edenen nach Art. 18 iVm Art. 24 Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;denen nach Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 24, Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
    6. f)Litera fdenen nach Art. 13 iVm Art. 24 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;denen nach Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 24, der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;
  5. 5.Ziffer 5besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen haben, wie insbesondere begleitete oder unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv;
  6. 6.Ziffer 6unbegleitete minderjährige Fremde: Minderjährige, die ohne Begleitung eines für sie nach dem österreichischen Recht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eingereist sind, solange sich diese Minderjährigen nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
  7. 7.Ziffer 7Familienangehörige:
    1. a)Litera aEhegatte, eingetragener Partner;
    2. b)Litera bminderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter lit. a genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter Litera a, genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
    3. c)Litera cbei einem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, einschließlich erwachsener Geschwister, der oder die für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
  8. 8.Ziffer 8materielle Leistungen: gewährte Vorteile, unter anderem organisierte oder individuelle Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und der angemessene Lebensstandard;
  9. 9.Ziffer 9Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine regelmäßige Zuwendung, die als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
  10. 10.Ziffer 10angemessener Lebensstandard: ein Lebensstandard, welcher durch Zugang zu unbedingt erforderlicher medizinischer Versorgung, Unterbringung in einer organisierten Unterkunft und notwendiger Verpflegung gewahrt wird;
  11. 11.Ziffer 11organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten;
  12. 12.Ziffer 12individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Leistungsberechtigten selbst in Bestand genommen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;

2.

hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.

3.

schutzbedürftige Fremde: Fremde,

a)

ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

b)

mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

c)

die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

d)

die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;

e)

denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;

f)

denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

4.

besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

5.

unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden;

6.

Familienangehörige:

a)

Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner;

b)

zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;

c)

der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist;

7.

organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden;

8.

individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird.

  1. 1.Ziffer einsLeistungsberechtigte: hilfs- und schutzbedürftige Fremde;
  2. 2.Ziffer 2Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose;
  3. 3.Ziffer 3hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (Paragraphen 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;
  4. 4.Ziffer 4schutzbedürftige Fremde: Fremde,
    1. a)Litera aab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Art. 3 Z 12 Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Artikel 3, Ziffer 12, Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;
    2. b)Litera bmit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
    3. c)Litera cdie kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    4. d)Litera ddie durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
    5. e)Litera edenen nach Art. 18 iVm Art. 24 Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;denen nach Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 24, Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
    6. f)Litera fdenen nach Art. 13 iVm Art. 24 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;denen nach Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 24, der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;
  5. 5.Ziffer 5besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen haben, wie insbesondere begleitete oder unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv;
  6. 6.Ziffer 6unbegleitete minderjährige Fremde: Minderjährige, die ohne Begleitung eines für sie nach dem österreichischen Recht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eingereist sind, solange sich diese Minderjährigen nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
  7. 7.Ziffer 7Familienangehörige:
    1. a)Litera aEhegatte, eingetragener Partner;
    2. b)Litera bminderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter lit. a genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter Litera a, genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
    3. c)Litera cbei einem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, einschließlich erwachsener Geschwister, der oder die für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
  8. 8.Ziffer 8materielle Leistungen: gewährte Vorteile, unter anderem organisierte oder individuelle Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und der angemessene Lebensstandard;
  9. 9.Ziffer 9Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine regelmäßige Zuwendung, die als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
  10. 10.Ziffer 10angemessener Lebensstandard: ein Lebensstandard, welcher durch Zugang zu unbedingt erforderlicher medizinischer Versorgung, Unterbringung in einer organisierten Unterkunft und notwendiger Verpflegung gewahrt wird;
  11. 11.Ziffer 11organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten;
  12. 12.Ziffer 12individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Leistungsberechtigten selbst in Bestand genommen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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