§ 4 StGVG Leistungen

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Im RahmenGrundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,):

  1. 1.Ziffer einsUnterbringung
    1. a)Litera ain individuellen Unterkünften;
    2. b)Litera bin geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
      1. ba)Sub-Litera, b, avon Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
  2. 2.Ziffer 2notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
  3. 3.Ziffer 3monatliches Taschengeld,
    1. a)Litera abei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
    2. b)Litera bfür unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
  4. 4.Ziffer 4Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
  5. 5.Ziffer 5über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
  6. 6.Ziffer 6notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
  7. 7.Ziffer 7Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
  8. 8.Ziffer 8Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  9. 9.Ziffer 9Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
  11. 11.Ziffer 11notwendige Bekleidung;
  12. 12.Ziffer 12Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  13. 13.Ziffer 13Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
  14. 14.Ziffer 14die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

Anm.: in der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:Fassung LGBl. Nr. 43/2026 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

1.

Unterbringung

a)

in individuellen Unterkünften;

b)

in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere

aa)

von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,

bb)

von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;

2.

angemessene Verpflegung;

3.

monatliches Taschengeld,

a)

bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;

b)

für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;

5.

über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;

6.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

7.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;

8.

Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;

9.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

11.

notwendige Bekleidung;

12.

Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;

13.

Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

14.

die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026

Im RahmenGrundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,):

  1. 1.Ziffer einsUnterbringung
    1. a)Litera ain individuellen Unterkünften;
    2. b)Litera bin geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
      1. ba)Sub-Litera, b, avon Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
  2. 2.Ziffer 2notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
  3. 3.Ziffer 3monatliches Taschengeld,
    1. a)Litera abei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
    2. b)Litera bfür unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
  4. 4.Ziffer 4Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
  5. 5.Ziffer 5über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
  6. 6.Ziffer 6notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
  7. 7.Ziffer 7Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
  8. 8.Ziffer 8Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  9. 9.Ziffer 9Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
  11. 11.Ziffer 11notwendige Bekleidung;
  12. 12.Ziffer 12Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  13. 13.Ziffer 13Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
  14. 14.Ziffer 14die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

Anm.: in der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:Fassung LGBl. Nr. 43/2026 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

1.

Unterbringung

a)

in individuellen Unterkünften;

b)

in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere

aa)

von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,

bb)

von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;

2.

angemessene Verpflegung;

3.

monatliches Taschengeld,

a)

bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;

b)

für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;

5.

über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;

6.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

7.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;

8.

Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;

9.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

11.

notwendige Bekleidung;

12.

Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;

13.

Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

14.

die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

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