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(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützenAnm. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die: in der Lage sindFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
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(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetzder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützenAnm. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die: in der Lage sindFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
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(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetzder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,