§ 5 StGVG Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß Paragraph 4, hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsin einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
    2. 2.Ziffer 2in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
    5. 5.Ziffer 5in individueller Unterbringung oder
    6. 6.Ziffer 6bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).bei geeigneten Pflegepersonen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. 1.Ziffer einseine an deren jeweilige Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),
    2. 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
    3. 3.Ziffer 3die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.

(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützenAnm. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die: in der Lage sindFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

1.

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),

2.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

3.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,

4.

gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

5.

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetzder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß Paragraph 4, hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsin einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
    2. 2.Ziffer 2in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
    5. 5.Ziffer 5in individueller Unterbringung oder
    6. 6.Ziffer 6bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).bei geeigneten Pflegepersonen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. 1.Ziffer einseine an deren jeweilige Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),
    2. 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
    3. 3.Ziffer 3die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.

(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützenAnm. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die: in der Lage sindFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

1.

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),

2.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

3.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,

4.

gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

5.

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetzder Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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