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(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgenAnm.(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit: in der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisenFassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgenAnm.(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit: in der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisenFassung LGBl. Nr. 43/2026