§ 14 StGVG Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.Über die Versagung von Leistungen nach Absatz eins, entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  3. (3)Absatz 3,Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.Im Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.

(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgenAnm.

(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit: in der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisenFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.Über die Versagung von Leistungen nach Absatz eins, entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  3. (3)Absatz 3,Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.Im Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.

(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgenAnm.

(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit: in der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisenFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten